Satzung

Satzung des Rad- und Sportvereins e. V. Oggenhausen

 

 § 1

 Der Name des Vereins ist Rad- und Sportverein e. V. Oggenhausen / Heidenheim-Oggenhausen. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Heidenheim eingetragen und hat seinen Sitz in Heidenheim-Oggenhausen. Die Farben des Vereins sind Rot-Weiß.

 

§ 2 – Geschäftsjahr

 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 3 – Zweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er dient der Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend, durch Pflege der Leibesübungen.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins erhalten sie für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.

(3) Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, welche den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

(4) Parteipolitische, konfessionelle oder rassische Zwecke dürfen innerhalb des Vereins nicht angestrebt werden.

(5) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 4

Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e. V. in Stuttgart, dessen Satzung er anerkennt.

Demgemäss unterwirft er sich auch den Satzungen und Ordnungen (Rechtsordnung, Spielordnung, Disziplinordnung, Amateurordnung) der Mitgliedsverbände des Württ. Landessportbundes, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

Dies gilt insbesondere auch für Einzelmitglieder des Vereins.

 

§ 5 – Mitgliedschaft

I. Erwerb der Mitgliedschaft

(1) 1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede Person werden, welche das   18. Lebensjahr vollendet hat.

2.Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vereinsvorstandes. Voraussetzung hierfür ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches ist schriftlich mitzuteilen. Sie braucht nicht begründet werden.

3.Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Hauptversammlung ernannt.

(2) Personen im Alter von 14 bis 18 Jahren gelten als Jugendliche, Personen unter 14 Jahren sind Kinder. Sie werden in Jugend- und Kinderabteilungen zusammengefasst.

Ihre Aufnahme erfolgt ebenfalls durch Beschluss des Vereinsvorstandes aufgrund eines von den gesetzlichen Vertretern gestellten schriftlichen Aufnahmeantrages. Im übrigen gelten die Bestimmungen in Abs. 1, Ziffer 2 sinngemäß.

(3) Mit der Aufnahme verpflichtet sich das Mitglied zur Förderung des Vereinszweckes, es unterwirft sich den Satzungen und Ordnungen des Vereins und des Württ. Landessportbundes sowie derjenigen Verbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden und die Mitglieder des Württ. Landesportbundes e. V. sind.

 

II. Verlust der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt

  1. durch freiwilligen Austritt, der nur durch eine schriftliche Erklärung auf den Schluss des Kalenderjahres erfolgen kann, wobei die Austrittserklärung von Kindern und Jugendlichen durch die gesetzlichen Vertreter abzugeben ist,
  2. durch Ausschluss aus dem Verein.
    • Der Ausschluss kann durch den Vorstand beschlossen werden,wenn das Mitglied trotz Mahnungen mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen für eine Zeit von mindestens sechs Monaten in Rückstand gekommen ist
    • bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzungen, die Satzungen des Württ. Landessportbundes oder eines Verbandes, dem der Verein als Mitglied angehört
    • wenn sich das Vereinsmitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins, des Württ. Landessportbundes oder eines Verbandes, dem der Verein angeschlossen ist, in gröblicher Weise herabsetzt.

(2) Vor dem Ausschlussbeschluss in den Fällen des Abs. 1, Ziffer 2b und 2c ist der Betroffene anzuhören. Der Ausschlussbeschluss ist schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Vorstand ein Berufungsrecht an die nächstfolgende Hauptversammlung zu, zu welcher er einzuladen ist. Auf dieser ist ihm gegebenenfalls Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.

Bis zur Rechtskraft des Ausschlusses ruhen die Rechte des Mitgliedes.

(3) Für Jugendliche und Kinder gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß. Entsprechende Erklärungen sind den gesetzlichen Vertretern gegenüber anzugeben. Gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstandes besteht jedoch für sie kein  Berufungsrecht an die Hauptversammlung.

 

§ 6 – Beiträge

(1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Hauptversammlung festgesetzt.

Mitglieder, die aus finanziellen Gründen zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages nicht in der Lage sind, können durch den Vorstand von der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages befreit werden.

(2) Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit.

(3) Passive Vereinsmitglieder, die über 70 Jahre sind, zahlen die Hälfte des Mitgliedsbeitrages.

(4) Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im voraus an den Verein zu bezahlen. Bei Beiträgen, die nicht spätestens einen Monat nach Fälligkeit bezahlt sind, kann eine Mahngebühr erhoben werden. Ihre Höhe wird vom Vorstand festgesetzt.

Die Mitgliedsbeiträge werden im 1. Quartal durch Bankeinzug oder vom Kassierer erhoben.

 

§ 7 – Organe

(1) Die Organe des Vereins sind:

  1. die Hauptversammlung
  2. der Ausschuss
  3. der Vorstand

 

§ 8 – Die Hauptversammlung

I. Die ordentliche Hauptversammlung

(1) Jeweils im ersten Quartal des neuen Geschäftsjahres findet eine ordentliche Hauptversammlung statt. Sie ist vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter bzw. von einem der Vorsitzenden einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens zwei Wochen zuvor durch Veröffentlichung in den Vereinsnachrichten, im örtlichen Mitteilungsblatt oder in sonstiger geeigneter, jedem Mitglied zugänglicher Weise unter Mitteilung der Tagesordnung.

(2) Die Tagesordnung hat zu enthalten:

  1. Erstattung des Geschäfts- und Kassenberichtes durch eine/n der Vorsitzenden und den Kassierer,
  2. Bericht der Kassenprüfer
  3. Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer,
  4. Beschlussfassung über Anträge
  5. Wahlen des Vorstandes, der Kassenprüfer und weiteren ehrenamtlichen Mitarbeitern.

(3)

1.  Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Hauptversammlung beim 1. Vorsitzenden bzw. bei einem der Vorsitzenden eingereicht sein. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind. Über ihre Zulassung entscheidet die Versammlung.

2.  Weitere Anträge sind den Mitgliedern mit der Tagesordnung bzw. unverzüglich nach Eingang gem. Abs. 1 im Wortlaut bekannt zu geben. Anträge zur Änderung der Satzung können als Dringlichkeitsanträge nicht zugelassen werden.

3. Die Hauptversammlung ist von einem der Vorsitzenden oder dem Stellvertreter zu leiten.

(4) Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen ordentlichen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Drittel der Erschienenen erforderlich.

Kinder und Jugendliche haben kein Stimmrecht, sie können auch nicht zu Mitgliedern des Vorstandes und zu Kassenprüfern gewählt werden. Ordentliche aber noch minderjährige Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht, wenn sie die Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters hierzu nachweisen.

Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.

(5) Über den Verlauf der Hauptversammlung, insbesondere über die gefassten Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

 

II. Die außerordentliche Hauptversammlung

(1) Sie findet statt:

1. wenn sie der Vorstand mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält,

2. im Falle von § 9, Abs. 5

3. wenn die Einberufung von mindestens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder schriftlich gefordert wird.

Für ihre Einberufung gelten die gleichen Vorschriften wie für die ordentliche Hauptversammlung.

 

§ 9 – Der Vorstand

(1) Der von der Hauptversammlung zu wählende Vorstand besteht aus:

dem ersten Vorsitzenden und einem Stellvertreter oder 2 gleichberechtigten Vorsitzenden oder 3 gleichberechtigten Vorsitzenden

    • dem Kassierer
    • einem Schriftführer
    • den Leitern der Abteilungen
    • mindestens vier Ausschussmitgliedern.
    • Die Vorstandschaft und die Kassenprüfer sind im Wechsel auf 2 Jahre zu wählen.

(2) Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens.

(3) Der Vorstand ist mindestens alle 2 Monate von einem der Vorsitzenden einzuberufen.

(4) Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, dass von dem 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter bzw. einem der Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

(5) Scheidet während des Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied aus, so wird es durch Zuwahl des Vorstandes ersetzt. Bei Ausscheiden aller Vorsitzenden ist jedoch unverzüglich eine Hauptversammlung einzuberufen, die einen neuen Vorsitzenden bzw. neue Vorsitzende zu wählen hat.

Abs. (6): Für Tätigkeiten im satzungsgemäßen Bereich können nach Vorstandsbeschluss angemessene Vergütungen bezahlt werden.

 

§ 10

(1) Jeder der Vorsitzenden ist für sich allein gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des bürgerlichen Rechts. Die Vorsitzenden können durch einstimmig gefassten Beschluss des Vorstandes ermächtigt werden, in besonderen Fällen Entscheidungen ohne vorherige Anhörung des Vorstandes zu treffen.

 

§ 11

(1) Die Durchführung des Turn- und Sportbetriebes ist Aufgabe der einzelnen Abteilungen. Die Leiter der Abteilungen werden von der Hauptversammlung gewählt.

(2) Die Abteilungen sind selbständig und arbeiten fachlich unter eigener Verantwortung.

 

§ 12 – Strafbestimmungen

(1) Sämtliche Vereinsangehörige unterliegen, von dem in § 5 genannten Ausschluss abgesehen, einer Strafgewalt. Der Vorstand kann Ordnungsstrafen (Verweise, Verwarnungen oder Geldstrafen bis zu 75 € gegen jeden Vereinsangehörigen verhängen, der sich gegen die Satzung, das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins vergeht. Vor der Bestrafung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.

 

§ 13 – Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.

(2) Für den Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszweckes bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen fällt mit Zustimmung des Finanzamtes an die Ortschaftsverwaltung Oggenhausen.

Zur ausschließlichen Verwendung i. S. des in § 3 dieser Satzung festgelegten Zweckes.

 

 

Heidenheim-Oggenhausen, den 12. März 1977

 

 

Vorstehende Satzung wurde am 09. Dezember 1977 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Heidenheim an der Brenz unter Nr. VR 79 eingetragen.